11. Dezember 2012

Ände­rung der Unter­neh­mens­be­steue­rung und des Reise­kos­ten­rechts

Der Bundestag hat am 25.10.2012 den Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung und Verein­fa­chung der Unter­neh­mens­be­steue­rung und des steu­er­li­chen Reise­kos­ten­rechts in der vom Finanz­aus­schuss geän­derten Fassung beschlossen. Die Ände­rungen im Bereich des Reise­kos­ten­rechts sollen zum 01.01.2014 in Kraft treten. Das Gesetz bedarf noch der Zustim­mung im Bundesrat.

Der Vermitt­lungs­aus­schuss von Bundestag und Bundesrat hat am 12.12.2012 eine Eini­gung erzielt. Er schlägt vor, die soge­nannte doppelte Verlust­nut­zung im Körper­schaft­steu­er­ge­setz neu zu regeln: Nega­tive Einkünfte eines Organ­trä­gers bleiben bei der inlän­di­schen Besteue­rung unbe­rück­sich­tigt, soweit sie bereits in einem auslän­di­schen Steu­er­ver­fahren geltend gemacht wurden. Außerdem enthält die Vermitt­lungs­emp­feh­lung eine rein redak­tio­nelle Ände­rung bei der Absetz­bar­keit von beruf­lich veran­lasstem Verpfle­gungs­auf­wand als Werbungs­kosten. Die vom Ausschuss empfoh­lenen Ände­rungen müssen Bundestag und Bundesrat noch bestä­tigen.

Unter­neh­mens­be­steue­rung. Im Bereich der Unter­neh­mens­be­steue­rung beziehen sich die Ände­rungen auf die Verlust­ver­rech­nung sowie auf Erleich­te­rungen im Hinblick auf die Voraus­set­zungen einer Organ­schaft.

Verlust­ver­rech­nung. Im Rahmen der Verlust­ver­rech­nung nach § 10d Abs. 1 EStG wird von derzeit 511.500 Euro (bei zusammen veran­lagten Ehegatten 1.023.000 Euro) auf 1 Mio. Euro (bei zusammen veran­lagten Ehegatten 2 Mio. Euro) ange­hoben. Die Rege­lungen sollen erst­mals auf nega­tive Einkünfte anzu­wenden sein, die bei der Ermitt­lung des Gesamt­be­trags der Einkünfte des Veran­la­gungs­zeit­raums 2013 nicht ausge­gli­chen werden.

Organ­schaft. Die Durch­füh­rung des Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags sowie die formalen Voraus­set­zungen beim Abschluss eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trags werden verein­facht, ein Fest­stel­lungs­ver­fahren wird im Inter­esse der Verfah­rens­öko­nomie, der Rechts­si­cher­heit und einer gleich­mä­ßigen Besteue­rung einge­führt. So soll insbe­son­dere der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag auch als durch­ge­führt gelten, wenn der abge­führte Gewinn oder ausge­gli­chene Verlust auf einem Jahres­ab­schluss beruht, der fehler­hafte Bilanz­an­sätze enthält, sofern der Jahres­ab­schluss wirksam fest­ge­stellt wurde, die Fehler nicht hätten erkannt werden können und eine Korrektur dieser Fehler sofort nach Bekannt­werden erfolgt.

Arbeit­neh­mer­be­steue­rung. Im Bereich der Arbeit­neh­mer­be­steue­rung beziehen sich die Ände­rungen vor allem auf eine Neude­fi­ni­tion des Begriffs Arbeits­stätte sowie auf die Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen. Weitere Ände­rungen beziehen sich auf doppelte Haus­halts­füh­rungen sowie die Bewer­tung von Mahl­zeiten. Diese Ände­rungen sollen zum 01.01.2014 in Kraft treten.

Neude­fi­ni­tion der Arbeits­stätte. Im Bereich der Fahrt­kosten bei Fahrten zur sog. regel­mä­ßigen Arbeits­stätte wird zur Steu­er­ver­ein­fa­chung sowie Schaf­fung von Rechts­si­cher­heit gesetz­lich fest­ge­legt, dass es höchs­tens noch eine solche Tätig­keits­stätte je Dienst­ver­hältnis gibt, deren Bestim­mung durch den Arbeit­geber oder anhand von „quan­ti­ta­tiven Elementen“ (neuer Begriff: „erste Tätig­keits­stätte“), statt der vom Bundes­fi­nanzhof verwen­deten „quali­ta­tiven Elemente“ erfolgt; dies führt auch bei der Besteue­rung von Dienst­wagen zu mehr Rechts­si­cher­heit. Daher gilt die Entfer­nungs­pau­schale nur noch für die Fahrt zur ersten Tätig­keits­stätte, im Übrigen sind die tatsäch­li­chen Kosten zu berück­sich­tigen.

Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen. Bei den Pauschalen für Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen werden die Mindest­ab­we­sen­heits­zeiten verrin­gert und statt der bishe­rigen drei­stu­figen Staf­fe­lung wird eine zwei­stu­fige Staf­fe­lung der Pauschalen (im Inland 12 Euro und 24 Euro, Wegfall der nied­rigsten Pauschale von 6 Euro) einge­führt.

Doppelte Haus­halts­füh­rung. Die notwen­digen Mehr­auf­wen­dungen, die einem Arbeit­nehmer wegen einer beruf­lich veran­lassten doppelten Haus­halts­füh­rung entstehen, werden neu gere­gelt. Eine doppelte Haus­halts­füh­rung liegt nur vor, wenn der Arbeit­nehmer außer­halb des Ortes seiner ersten Tätig­keits­stätte einen eigenen Haus­stand unter­hält und auch am Ort der ersten Tätig­keits­stätte wohnt. Das Vorliegen eines eigenen Haus­stands setzt dabei das Inne­haben einer Wohnung sowie eine finan­zi­elle Betei­li­gung an den Kosten der Lebens­füh­rung voraus. Als Unter­kunfts­kosten für eine doppelte Haus­halts­füh­rung können zukünftig im Inland die tatsäch­li­chen Aufwen­dungen für die Nutzung der Unter­kunft ange­setzt werden, höchs­tens 1.000 Euro im Monat.

Bewer­tung der Mahl­zeiten. Mahl­zeiten mit einem Preis von bis zu 60 Euro sollen typi­sie­rend mit dem Sach­be­zugs­wert erfasst werden. Die mit dem Sach­be­zugs­wert bewer­teten Mahl­zeiten sollen gene­rell nicht besteuert werden, wenn dem Arbeit­nehmer für die auswär­tige Tätig­keit eine Verpfle­gungs­pau­schale zustehen würde. Andern­falls können die mit dem Sach­be­zugs­wert bewer­teten Mahl­zeiten vom Arbeit­geber verein­facht mit 25 % pauschal besteuert werden. Der Arbeit­nehmer soll einen Werbungs­kos­ten­abzug (Verpfle­gungs­pau­schale) nur noch für die von ihm bezahlten Mahl­zeiten geltend machen können.